Stephan Sieh Familienrecht


Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen im Rahmen des Zugewinns

Problembeschreibung

Das Zugewinnausgleichsrecht schreibt jedem Ehepartner die Hälfte des während der Ehezeit entstandenen Zugewinns zu. Dieser gesetzlich geschützte Anspruch kann im Falle der Scheidung schnell dazu führen, dass ein Unternehmen, das mit der Auftragslage, Problemen mit Arbeitnehmern sowie den Widrigkeiten des Alltagsgeschäfts zu kämpfen hat, schnell zerbrechen. Die Gefahr der wirtschaftlichen Überforderung, der ein ungeschütztes Unternehmen in dieser Situation meist ausgesetzt ist, steht hinter dem gesetzlichen Anspruch auf Durchführung des Zugewinnausgleichs zurück, d.h., dass der Ehepartner des Unternehmers dieses Recht ohne jede Einschränkung durchsetzen kann. Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmens muss der ausgleichsberechtigte Ehepartner nicht nehmen.

Abwägungen

Aus dem zuvor beschriebenen Problemfeld ergeben sich eine Reihe von Abwägungsfragen, sowohl für den Ehepartner, besonders aber für den Unternehmer. Die für den Unternehmer wichtigste Frage ist meist die, wie das Unternehmen nach dem Zugewinnausgleich da steht und ob es überhaupt noch arbeitsfähig ist. Der Ausgleichsberechtigte hat in der Regel ein Interesse an einer wirtschaftlich sinnvollen Regelung, besonders, wenn der Unternehmer auch noch Unterhalt hat bezahlen hat. Das Unternehmen durch den Zugewinnausgleich zu ruinieren, liegt zwar häufig im Rahmen der Möglichkeiten, jedoch nicht im Interesse des Ausgleichsberechtigten.

Vorgehensweise

Wie viel Ansprüche auszugleichen sind, kann nur verlässlich ermittelt werden, wenn die Vermögensgegenstände, also in unserem konkreten Fall der Wert des Unternehmens bekannt ist. Die Wertermittlung erfolgt auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften zur Bewertung von Unternehmen und hat darüber hinaus ebenfalls unter der Maßgabe zu erfolgen, dass es sich nicht um einen freien Verkauf oder sonstige Veräußerung handelt, sondern durch den Anspruch auf Zugewinn bedingt ist. Hier gibt es entscheidende Unterschiede, bei der einige Bewertungsmethoden von vorne herein ausscheiden, andere wiederum nur unter bestimmten Bedingungen anwendbar sind. Meist werden Kombinationsmethoden angewendet, die sowohl den Substanzwert als auch eingeschränkt den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens berücksichtigen. Manchmal, jedoch nicht in allen Fällen, ist neben der Substanz- und der Gewinnbewertung auch der eventuelle Markenwert eines Unternehmens mit in die Bewertung einzubringen.

Auskunftsanspruch, vorzulegende Unterlagen

Natürlich kennt ein Unternehmen sein Unternehmen besser als jeder andere und kann meist genau sagen, wie sich die Kapitalverteilung oder die Gewinnentwicklung verhält. Anders verhält es sich nicht selten bei der Ermittlung des ideellen Wertes. Der Fachmann spricht hier vom sog. Goodwill, einem Wert, der auch den Markenwert eines Unternehmens erfasst und der letztentlich auch erst den wirklichen Unternehmenswert widerspiegelt.

Unternehmern ist meist nicht bewusst, wie umfangreich sich der Auskunftsanspruch des Ehepartners beläuft. Jede Position, die zur Wertermittlung herangezogen werden kann, muss vorgelegt werden. Zuwiderhandlungen können mit erheblichen Sanktionen belegt werden, wer hier den falschen Anwalt hat, kann sein blaues Wunder erleben, wenn er versucht, Positionen zu verschweigen oder zu verstecken. Erfahrene Anwälte sind sehr wohl in der Lage, relevante Abzugsposten von vorgetäuschten zu unterscheiden, schon aus dem Grund, weil für die Berechnung des Zugewinns andere Mechanismen greifen als für die Berechnung von Trennungs- oder Geschiedenenunterhalt.

Methoden

1. Substanzorientierte Methoden

Bei der Kategorie der substanzorientierten Bewertungsmethoden steht die Wiederbeschaffung der vorhandenen Wirtschaftsgüter im Vordergrund. Hierzu zählen alle dinglichen Sachen, also neben der Büroeinrichtung auch ein eventuell vorhandener Maschinen- oder Fahrzeugpark oder auch die Vorräte des Unternehmens, die für die Produktion benötigt werden. Bei einer Schlosserei z.B. werden die Werkzeuge, die vorhandenen Metalle oder die Büroeinrichtung bewertet. Bei einem Übersetzungsbüro oder einem Reisebüro sind es die Computer, die anzusetzen sind. Jedoch sind die Methoden für beide Beispiele nicht anwendbar, da hierbei lediglich die vorhandenen Güter bewertet werden, nicht jedoch die bisherige und damit die zukünftig zu erwartende Leistung des Unternehmens.

2. Ertragsorientierte Methoden

Bei den Ertragswertberechnungsmethoden erfolgt die Berechnung ausschließlich unter Berücksichtigung der Leistungen, also dem saldierten Verhältnis zwischen Ausgaben und Einnahmen des Unternehmen, die den Gewinn widerspiegeln. Die Bewertungsmethoden berücksichtigen einen Zeitraum über mehrere Jahre. Die vorhandene Substanz des Unternehmens wird weitgehend oder gänzlich außeracht gelassen. Diese Methoden sind im Rahmen des Zugewinnausgleichs eher ungeeignet. Diese Methoden wurde auch vom BGH für diese Art Verfahren für nicht anwendbar erklärt.

3. Mischformen

Mischformen, die sowohl die Substanz als auch den Erfolg eines Unternehmens bewerten, finden häufig Anwendung und werden nach Auffassung der Gerichte den beteiligten Eheleuten am ehesten gerecht. Unterschiedliche Methoden können aber auch hier zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, da die Methoden entweder stärker den Substanzwert oder stärker den Erfolg des Unternehmens in die Bewertung einfließen lassen.

Besonderheiten beim Zugewinn

Neben den branchenspezifischen Besonderheiten kommen auch die gesetzlichen Vorschriften für den Zugewinnausgleich zum Einsatz. Die Maßstäbe für den Verkauf auf dem freien Markt gelten nicht oder nur sehr eingeschränkt. Die persönliche Leistung des Unternehmers ist, je nach Branche, unterschiedlich stark in die Betrachtung mit einzubeziehen.

Unschärfen

Es gibt keine gerichtlich vorgeschriebene Methode, die beim Zugewinnausgleich anzuwenden ist, vielmehr liegt es in der Verantwortung der Beteiligten, sich für ein geeignetes Verfahren zu entscheiden. Hier ist besonderes Augenmaß gefordert. Wer sich davon leiten lässt, dass bei der Anwendung einer bestimmten Methode das Ergebnis stärker zu seinem Gunsten ausfällt, sollte nicht außeracht lassen, dass die Gegenseite (und auch das Gericht) dem nur dann folgen wird, wenn die Ergebnisse nachvollziehbar und zumutbar sind.

Kosten und Kostenrisiko

Für die Bewertung eines Unternehmens werden üblicherweise Kosten angesetzt, die zwischen 3 und 9 % des Unternehmenswertes ausmachen. Kosten zu vermeiden, sollte grundsätzlich im Interesse der Beteiligten liegen. Aus Erfahrung wissen wir, dass die Ergebnisse meist erheblich besser werden, wenn das Unternehmen bewertet wurde, da die Verhandlungspositionen klarer sind. Das gilt sowohl für den Unternehmer als auch für dessen Ehepartner.

Risiken

1. Schwächung bis hin zur Zerschlagung des Unternehmens

Es gehört zum Wesen eines erfolgreichen Unternehmers, zu kämpfen und auch in schwierigen Situationen nicht aufzugeben. Beim Zugewinn geht es jedoch nicht um die anderen Marktteilnehmer, sondern darum, dem gesetzlichen Anspruch auf Zugewinnausgleich nachzukommen, jedenfalls soweit, wie es notwendig und von der Gegenseite gewünscht wird. Wer nicht flexibel oder schlecht beraten ist, kann schnell den Bogen überspannen und steht am Ende vor den Trümmern seiner Existenz.

2. Bei langwierigen Prozesse hat man am Ende manchmal keine Firma mehr

Lange Prozesse kosten nicht nur Geld, sondern auch Zeit, Zeit, in der alles Mögliche passieren kann, auch der wirtschaftliche Vollabsturz eines Unternehmens. Das kann bedeuten, dass man am Ende zwar Recht bekommt, jedoch nichts mehr zu verteilen ist.

3. Lange Trennungsphase mit erheblichen Unterhaltszahlungen

Wird die Regelung des Zugewinns im Rahmen eines sich hinziehenden Scheidungsverfahrens gemacht, ist für die gesamte Zeit der Trennung Unterhalt nach den üblichen Vorgaben für die Zahlung von Trennungsunterhalt fällig. Was den Unterhaltsempfänger freut, ärgert den Unterhaltszahler meist. Dieser wird versuchen, die Scheidung so schnell wie möglich über die Bühne zu kriegen und die Regelung des Zugewinns in einem losgelösten Verfahren zu machen. Die hierfür anfallenden höheren Mehrkosten für Anwalt und Gericht können sich schnell wieder rechnen, da nicht länger Trennungsunterhalt zu zahlen ist und auch die Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich nicht weiter auflaufen.

Verfahrenswege

1. Gerichtliche Auseinandersetzung

Bei der gerichtlichen Regelung erfolgt die Berechnung des Zugewinns erst, wenn in einem gesonderten Vorverfahren der Unternehmenswert festgestellt wurde, da das Gericht verlässliche Zahlen für den Zugewinnausgleich benötigt. Das Vorverfahren findet meist an dem gleichen Gericht statt, bei dem der Zugewinnausgleich durchgeführt werden soll. Die Gerichte stützen sich auf vorliegende Bewertungen, sind diese gegensätzlich, setzt das Gericht auch eigene Gutachter für die Wertermittlung ein.

2. Außergerichtliche Regelung

Wer eine außergerichtliche Regelung in Betracht zieht, kommt ebenfalls um eine Bewertung nicht herum. Nur, wenn der Gegenstand, über dem sich die Parteien einigen sollen, im Detail bekannt ist, kann das Ergebnis am Ende ausgewogen sein. Meist kommt Bewegung in die Regelung, wenn beide Seite gut informiert und vertreten sind und damit ein gerichtliches Verfahren zu einem langwierigen und möglicherweise auch teuren Verfahren zu werden droht. So manche außergerichtliche Regelung ist am Ende nicht zustande gekommen, weil eine Seite versucht hat, den anderen über den Tisch zu ziehen. Überhöhten Forderungen der Gegenseite kann man am ehesten begegnen, wenn man seine Rechtsposition kennt. Auch wenn die Verhandlungen mitunter zäh sind, kann sich eine außergerichtliche Regelung für beide Seiten auszahlen. Ein Gerichtsprozess bindet Geld und Kräfte und bringt gelegentlich auch ein Ergebnis, dass man nicht erwartet hätte.

Fazit

Die geeignete Bewertungsmethode, die beiden Seiten vollständig gerecht wird, gibt es nicht. Jedoch müssen sich die Betroffenen für eine Methode entscheiden, um überhaupt eine Ermittlung des Firmenwertes zur Verfügung zu haben. Es gibt bestenfalls Methoden, denen Gerichte eher folgen und die Ergebnisse anerkennen.

Die Beteiligten sind in der Pflicht, anfallende Kosten für die jeweilige Regelung, sei sie nur gerichtlich oder außergerichtlich, dem zu erwartenden Nutzen gegenüberzustellen.

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Schwerpunkte des Vortrags:

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  • Wie und wann wird ein Scheidungsantrag gestellt?
  • Unterhalt für Kinder und Ehegatten ( aktuelles Unterhaltsrecht)
  • Nachträgliche Änderungen, auch Wegfall von Unterhalt
  • Umgangs- und Sorgerecht
  • Zugewinnausgleich
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Darüber hinaus stellen unsere Anwälte den Ablauf einer Scheidung vor.

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