Stephan Sieh Familienrecht


Anrechnung des Wohnwertes beim Unterhalt – welche Kosten angesetzt werden können

Problembeschreibung

In vielen Fällen haben die Eheleute während der Ehe gemeinsam in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim gelebt. Bleibt einer der Ehegatten nach der Trennung dort wohnen, erspart er sich Mietaufwendungen, die bei andere, die gezwungen sind, sich eine Wohnung zu mieten, anfallen. Daher stellt sich die Frage, wie dieser Vorteil durch mietfreies Wohnen bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus muss die Frage geklärt werden, ob die mit der Finanzierung der Immobilie im Zusammenhang stehenden Kosten ebenfalls zu berücksichtigen sind und wenn ja, in welcher Höhe.

Schwerpunkte der Fragestellung:

Wie wird das mietfreie Wohnen in der eigenen Wohnung oder im eigenen Heim angerechnet?

Wie wird ein Wohnvorteil bei Alleineigentum angesetzt?

Welchen Einfluss hat mietfreies Wohnen im Eigenheim auf die Berechnung des Ehegattenunterhalts?

Wie erfolgt die Bemessung des Wohnvorteils während der Trennungszeit?

Welche Termine werden für die Berechnung angesetzt?


I. Grundsatz / Begrifflichkeit / Definition

Wer in einer eigenen Immobilie wohnt, ganz gleich, ob es sich um ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung handelt, muss sich den Mietwert dieser Wohnung als zusätzliches Einkommen anrechnen lassen. Dadurch erhöht sich das Nettoeinkommen der betreffenden Person. Dieser Wohnwert ist sowohl dann anzurechnen, wenn der betreffende Ehegatte Alleineigentümer der Immobilie ist, ist aber auch dann anzusetzen, wenn er oder sie Miteigentümer(in) ist.

Beispiel: Die Ehefrau hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.250 Euro und wohnt in einer Eigentumswohnung, deren Wohnwert bei 450 Euro liegt. Insgesamt verfügt die Ehefrau über ein monatliches Nettoeinkommen ich Höhe von 1.700 Euro. Dieses um den Wohnwert erhöhte Nettoeinkommen ist der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen.

Der BGH urteilt in ständiger Rechtsprechung, dass der Wert derartiger Nutzungsvorteile (§ 100 BGB) den sonstigen Einkünften desjenigen zuzurechnen ist, der in dem Objekt lebt. Das mietfreie Wohnen im Eigenheim ist ein vermögenswerter Vorteil bzw. unterhaltspflichtiges Einkommen. Es handelt sich dabei um einen Gebrauchsvorteil im Sinne des § 100 BGB. Dieser Vorteil ist nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach einem pauschalen Wert zu bemessen.


II. Subjektiver Wohnwert

Der in der Eigentumswohnung verbleibende Ehegatte ist dabei während der Dauer des Getrenntlebens nicht gehalten, die Wohnung anderweitig zu verwerten. Obwohl es nur sehr selten ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, dass während der Trennungszeit jederzeit eine Versöhnung stattfinden kann.
Daher ist es für die Eheleute nicht zumutbar, das früher gemeinsam, inzwischen von einem allein bewohnte Eigenheim zur Steigerung der Einkünfte anderweitig zu verwerten. Eine Verwertung des Familienheims, sei es durch Verkauf oder (Teil-)Vermietung, würde die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Ehelebens in der vormals gemeinsam genutzten Immobilie erschweren.

Wenn ein Ehepartner auszieht, kann der verbleibende Ehepartner jetzt die gesamte Wohnung für sich nutzen. Sein Anteil an der Wohnfläche verdoppelt sich plötzlich. Dieses Mehr an Wohnfläche bekommt der verbleibende Ehepartner "aufgedrängt", entstanden ohne eigenes Zutun. Aus diesem Grund fließt der hinzugekommene Anteil nicht in die Berechnung mit ein. Der anzusetzende Wohnvorteil wird ausschließlich aus dem Anteil gebildet, den der verbleibende Ehegatte auch vor dem Auszug des Anderen bereits bewohnte. Der Wohnwert ist demgemäß als - eingeschränkter - Gebrauchsvorteil nur noch in einer Höhe in Rechnung zu stellen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung allein darstellt (subjektiver Wohnwert).

Berechnung des subjektiven Wohnwertes

Der anzusetzende Wert bestimmt sich meist nach dem Mietzins, der auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zu zahlen ist. Zur Berechnung herangezogen werden die örtlichen Mietspiegel und erfassen auch die Besonderheiten des Einzelfalles, z.B. die Ausstattung der Wohnung oder die Renovierungsbedürftigkeit der einzelnen Räume. Hierbei können sich sowohl wertsteigernde als auch wertmindernde Faktoren ergeben, die zu berücksichtigen sind.

Ausnahme durch Korrekturen bei der Bemessung des Wohnvorteils aus Gründen der Billigkeit

Haben Eheleute im Einzelfall, gemessen an ihren sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, zu aufwendig gewohnt, kann es angebracht sein, diesem Umstand bei der Bemessung des Trennungsunterhalts Rechnung zu tragen (BGH vom 4.11.1981 - IVb ZR 624 / 90, FamRZ 1982, 151, 152) und aus diesem Grund den verbleibenden Wohnwert des die Ehewohnung weiterhin nutzenden Ehegatten auf den angemessenen Betrag zurückzuführen, wie er für die entsprechende kleinere Wohnung auf dem Wohnungsmarkt zu zahlen wäre.


III. Objektiver Wohnwert

Bei der Berechnung des objektiven Wohnwertes ist der Mietpreis anzusetzen, der bei Vermietung auf dem freien Wohnungsmarkt monatlich zu erzielen wäre und zwar für das gesamte Immobilienobjekt. Auch hier fließen wertmindernde und wertsteigernde Faktoren ein.


IV. Wann wird der subjektive oder objektive Wohnwert angesetzt?

Es sind 2 Phasen getrennt zu betrachten, der Zeitpunkt, bis zu dem eine Versöhnungsversuch der Eheleute möglich erscheint, und der Zeitraum ab dem Zeitpunkt, nachdem dies ausgeschlossen ist. Der Gesetzgeber nutzt als Stichtag das Datum der Rechtshängigkeit einer Scheidung.

1. Wohnvorteil vor Rechtshängigkeit der Scheidung

In der Trennungszeit gilt der subjektive Wohnwert. Der Gebrauchsvorteil durch den Wohnwert wird nur noch in der Höhe berechnet, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung für den verbleibenden Ehegatten darstellt. Dieser Vorteil ist i.d.R. das, was der Verbleibende für eine ihm angemessene Wohnung ausgeben würde.

AUSNAHMEN

Die nachfolgenden Beispiele zeigen, dass auch die Möglichkeit besteht, nicht den subjektiven, sondern den objektiven Wohnwert vor Rechtshängigkeit der Scheidung anzusetzen. In allen nachfolgenden Beispielen ist erkennbar, dass das ein Scheitern der Ehe bzw. ein dauerhaftes Getrenntleben vorliegt und demzufolge keine Versöhnung mehr zu erwarten ist:

Objektiver Wohnwert, wenn:

- erkennbar ist, dass die Eheleute die Scheidung unbedingt wollen

- das Eigentum im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt wurde

- durch die Aufnahme eines neuen Lebensgefährten oder Untervermietung das Eigentum voll genutzt wird

- eine außergewöhnlich langer Trennungsdauer vorliegt

2. Wohnvorteil nach Rechtshängigkeit der Scheidung

Hier ist konkret am Markt zu ermitteln, was das Haus oder die Wohnung durch eine Vermietung auf dem örtlichen Markt erbringen würde. Dieser Wert ist komplett dem Einkommen hinzuzurechnen.

Ausnahme bei Altersvorsorge durch die Wohnimmobilie

Stellt sich für den Unterhaltsverpflichteten allerdings die Investition in die Immobilie als eine Form der Altersvorsorge dar, kann die Tilgung bis zu 4% des Bruttoeinkommens des Vorjahres als angemessene zusätzliche Altersvorsorge abgesetzt werden.


V. Wann sind welche Kosten bei der Wohnwertberechnung abzugsfähig?

Der dem Begünstigten zufließende Wohnwert liegt in der Differenz zwischen dem Marktmietzins und den Kreditbelastungen des Objekts (BGH, Urt. v. 22.04.1998 - XII ZR 161/96).

Zinsen

Zinsen für den betreffenden Immobilienkredit können immer abgezogen werden

Tilgungsleistungen

Tilgungszahlungen dürfen nur in der Höhe abgesetzt werden, wie der andere Ehepartner von der mit der Tilgung verbundenen Vermögensbildung profitiert.

a) Tilgungszahlungen bei Miteigentum

Tilgungsleistungen kürzen den Wohnwert (bis zum Verkauf/ Verwertung der Wohnung), wenn die Immobilie im gemeinschaftlichen Eigentum steht, da von dieser Vermögensbildung beide Ehepartner profitieren.

b) Tilgungszahlungen bei Alleineigentum

Bei den Zahlungen an die Bank dürfen Zinszahlungen und Tilgungen nur in der Höhe berücksichtigt werden, wie keine Vermögensbildung auf Kosten des Unterhaltsberechtigten erfolgt.

Zu klären ist die Frage, wie lange und in welcher Höhe der andere Ehepartner von der Vermögensbildung profitiert.

Wann können welche Abzugsposten bei Alleineigentum angesetzt werden?

1. Zeitabschnitt:

Berücksichtigung von Kreditraten

Ab Rechtshängigkeit (Zustellung des Scheidungsantrags) können bei Kreditraten nur die Zinsen in voller Höhe abgezogen werden. Der Tilgungsanteil kann grundsätzlich nicht abgezogen werden, das es sich hierbei um Vermögensbildung handelt, an welcher der andere Ehegatte ab Stellung des Scheidungsantrags keinen Anteil mehr hat (BGH FamRZ 2007, 880).

Solange der Unterhaltsberechtigte über den Zugewinnausgleich noch mit profitiert (bis Rechtshängigkeit), geht die Vermögensbildung noch nicht auf seine Kosten. Leben die Eheleute also getrennt, kann bei der Berechnung des Trennungsunterhalts auch die Tilgung der Wohnungsschuld noch vom Einkommen abgezogen werden.

2. Zeitabschnitt

Sobald die Wirkung der Zugewinngemeinschaft beendet ist (Rechtshängigkeit oder aber Vereinbarung von Gütertrennung durch Ehevertrag), ändert sich folgendes:

Die Zugewinngemeinschaft endet rechnerisch mit der Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner. An diesem Tag erfolgt di e Berechnung des Endvermögens. Danach profitiert nur noch der Alleineigentümer von den Tilgungszahlungen. Ab diesem Zeitpunkt sind daher nur noch die Zinsen absetzbar.

Ausnahme bei Gütertrennung

Hatten die Eheleute ist jedoch schon vor der Trennung Gütertrennung vereinbart, kann auch schon während der Trennungszeit die Tilgung nicht mehr verrechnet werden, da in diesem Fall der andere Ehegatte nicht mehr an der Vermögenssteigerung teilhat.

3. Nebenkosten

Der Wohnwert kürzt sich um meist um die nicht umlagefähigen Nebenkosten. Alle anderen Kosten, die in diesem Zusammenhang stehen, z.b. die verbrauchsabhängigen Kosten für Strom, Heizung, Müllabfuhr, Be- und Entwässerung können hingegen nicht berücksichtigt werden.

4. Instandhaltungsrücklage

Kosten notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen können in dem Umfang berücksichtigt werden, wie diese die Bewohnbarkeit des Objektes sichern. Vor allem in Fällen, in denen sich die Kosten für die Instandhaltungsmaßnahme voraussichtlich in einem Rahmen halten werden, der üblicherweise durch Instandhaltungsrücklagen aufgebracht werden kann und nicht die Inanspruchnahme eines Kredits erfordert.

Unterhaltszahlungen des Verpflichteten sind nicht dazu bestimmt , Vermögen zu vermehren und Kapitalbildung zu ermöglichen. Aus diesem Grund ist es nicht gerechtfertigt, ohne Nachweis der aktuellen Notwendigkeit einer bestimmten unaufschiebbaren Instandhaltungsmaßnahme eine Instandhaltungsrücklage unterhaltsrechtlich als monatliche laufende Belastung des Wohnwertes zu berücksichtigen.

Eine Anerkennung von Instandhaltungsrücklagen erfolgt unter zwei Voraussetzungen: 1. Wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen keinen Aufschub duldet und 2. wenn die Begründung über die Höhe der Rücklage erfolgt.

5. KINDER

Der Wohnwert beim Zusammenleben mit gemeinsamen Kindern:

Verbleibt ein Ehegatte mit den gemeinsamen Kindern aus der Ehe zusammen in der gemeinsamen Immobilie, so reduziert sich dadurch nicht etwa sein Wohnwert, sondern der anzusetzende Wohnwert erhöht sich sogar noch.

Zur Veranschaulichung:

Ein Ehemann ist seiner Frau und seinen Kindern zu Unterhalt verpflichtet. Die Ehefrau muss sich ihren eigenen Wohnvorteil ohnehin anrechnen lassen, in dem Kindesunterhalt sind 20 % für den Wohnanteil der Kinder vorgesehen. Die Frau ist so zu stellen, als wäre sie der Vermieter der Wohnung, an den die Wohnkosten für die Kinder weiterzuleiten sind. Rechnerisch muss sich die Ehefrau also 2 mal 20 Prozent vom Kindesunterhalt als Wohnvorteil anrechnen lassen. Die genaue Höhe des Eurobetrages, der hier anzusetzen ist, ergibt sich aus der Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes gegenüber seinen Kindern. Diese Berechnung erfolgt auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle, die die Mindesthöhe des Kindesunterhalts regelt.

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» Gut informiert in die Scheidung....

Vortrag zum aktuellen Scheidungs- und Unterhaltsrecht

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Schwerpunkte des Vortrags:

  • Was tun bei Trennung und Scheidung?
  • Wie und wann wird ein Scheidungsantrag gestellt?
  • Unterhalt für Kinder und Ehegatten ( aktuelles Unterhaltsrecht)
  • Nachträgliche Änderungen, auch Wegfall von Unterhalt
  • Umgangs- und Sorgerecht
  • Zugewinnausgleich
  • Versorgungsausgleich
  • Die Kosten des Scheidungsverfahrens
  • Was passiert mit gemeinsamenn Immobilien im Scheidungsfall?

Darüber hinaus stellen unsere Anwälte den Ablauf einer Scheidung vor.

Der Eintritt ist frei.

Wichtig: Die Anzahl der Plätze ist begrenzt. Wir bitten um vorherige telefonische Anmeldungen.