Stephan Sieh Familienrecht


Aufstockungsunterhalt ja oder nein

Hintergrundwissen zum Aufstockungsunterhalt

Einleitung

Um nach einer Scheidung eine gewisse Kontinuität der wirtschaftlichen Verhältnisse zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber den sog. Aufstockungsunterhalt eingerichtet. Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass nicht nur innerhalb einer Ehe die Verpflichtung besteht, füreinander dazusein, sondern verlangt von den Eheleuten eine nacheheliche Solidarität.

Eine Scheidung ist mehr als ein Bruch im persönlichen Bereich, sondern bedeutet auch das Ende des gemeinsamen Wirtschaftens. Jedoch erfolgt das Ende des gemeinsamen Wirtschaftens nicht auf einen Schlag, sondern allmählich. Wie lange Unterhaltstransferleistungen zu zahlen sind, richtet sich nicht nur nach den aktuellen Bedürfnissen des wirtschaftlichen Schwächeren, sondern vor allem nach den wirtschaftlichen Verhältnissen, nach dem Grad der wirtschaftlichen Verantwortung der Eheleute während der Ehezeit sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten.

Problembeschreibung

Nachehelicher Unterhalt ist eines der ganz wenigen Themen des Familienrechts, bei dem nur eine umfängliche Einbeziehung aller Fakten am Ende zum Ergebnis führt. Besonders im Bereich des Aufstockungsunterhaltes als Teil des nachehelichen Unterhalts reicht die aktuelle Betrachtung der Situation der Beteiligten nach einer Scheidung nicht aus. Vielmehr muss rückblickend die gesamte Ehezeit beleuchtet werden. So ist die Erziehung gemeinsamer Kinder ebenso relevant wie ein eventuelles Zurückstellen eigener Interessen, um direkt oder indirekt die Karriere des Ehepartners zu fördern. Hier muss mit größtem Fingerspitzengefühl herausgearbeitet werden, woraus sich ein Unterhaltsanspruch ergeben könnten oder eben auch nicht, wenn es das Ziel ist, für den Mandanten die Abwehr unberechtigter Ansprüche zu erwirken.

Prüfung der Billigkeit


Bei jedem Antrag auf Unterhalt erfolgt zunächst die Prüfung, ob der Anspruch im Grunde besteht. Diese Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Billigkeit. Auch Nichtjuristen kennen den Ausspruch, dass etwas "recht und billig" sei. Es bedeutet nichts anderes, als dass ein Anspruch vorliegt, der erfüllt werden muss. Bei der Bewertung eines Unterhaltsanspruches wird geschaut, was der Antragsteller getan hat, um diesen Anspruch zu rechtfertigen. Hat er einen Anspruch auf eine "Entschädigung" für sein Engagement während der Ehezeit, weil er oder sie auf den Fortbestand der Ehe gebaut und auf die eigene Karriere ganz oder teilweise verzichtet hat.

Was sind ehebedingte Nachteile?

Wenn ein Ehepartner aufgrund der Familiensituation zurück stecken muss, spricht man von ehebedingten Nachteilen. Besonders deutlich wird die Situation anhand des folgenden Beispiels:

Zwei Eheleute haben eine Universitätsausbildung abgeschlossen und den beruflichen Einstieg geschafft. Er wird über das Auswärtige Amt alle paar Jahre in ein anderes Land versetzt, sie arbeit halbtags und kümmert sich um gemeinsame Kinder und folgt ihm von einem Land in das andere. Nach 20 Jahren Ehe kriselt es und die Scheidung steht an. In dieser Situation kann Sie mit großer Sicherheit durch die Erziehung der Kinder und der ehelichen Aufgabenverteilung zu Lasten ihrer eigenen Karriere von ehebedingten Nachteilen sprechen, aus denen sich ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt ableiten ließe.

Ein zweites Beispiel soll verdeutlichen, wie umfangreich das Spektrum der Betrachtungen sein kann:

Beide Eheleute haben zu Beginn der Ehe die Ausbildung abgeschlossen, er macht einen beruflichen Aufstieg, bei ihr zeichnet sich jedoch bereits bei der Eheschließung ab, dass es in ihrem Berufszweig schwer sein wird, einen Aufstieg, verbunden mit steigenden Gehaltszahlungen zu erreichen. In der Folge bekommt das Ehepaar zwei Kinder, um das sich die Ehefrau weitgehend alleine kümmert. Bei einer Scheidung wird sie es schwerer haben, ehebedingte Nachteile sowohl für die Kindererziehung als auch für die beruflichen Einschränkungen nachzuweisen. Der Anspruch auf einen Ausgleich aufgrund der Kinderbetreuung wird noch einfach durchsetzbar sein, der berufliche Weg hingegen war absehbar, was zu deutlichen Einschnitten beim Aufstockungsunterhalt bis hin zu einem gänzlichen Versagen des Anspruches hierfür führen kann.


Entscheidungskriterien für die Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit gem. § 1578b BGB

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass ein Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen ist, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Der häufig angewendete Begriff der Billigkeit bedeutet in Bezug auf die Dauer oder Höhe der Unterhaltszahlung nichts anderes als eine angemessene oder zumutbare Unterhaltszahlung. Gemeint sind hier sowohl Unterhaltszahler als auch der Unterhaltsberechtigte.

Bei der Prüfung nach Billigkeit des Unterhalts wird auch berücksichtigt, ob der Unterhaltsberechtigte durch die Ehe mögliche Nachteile hatte, die es einem Unterhaltsempfänger nach der Scheidung erschweren, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen.

Als ehebedingter Nachteil wird z. B. die Erziehung gemeinsamer Kinder gewertet, wenn dadurch die Karriere beeinträchtigt wird. Nicht selten bezieht das Familiengericht auch die Art und Weise der gemeinsamen Haushaltsführung in die Entscheidungsfindung mit ein. Wer den Haushalt besorgt hat, im wesentlichen aber seinen eigenen Belangen nachging, wird es bei der Beantragung von Unterhalt schwerer haben als ein Ehepartner, der alles getan hat, damit der andere Ehepartner auf der Karriereleiter nach oben klettert und dabei auf die eigene Karriere verzichtet hat. Für die Beurteilung des Unterhaltsanspruches durch das Gericht ist es unerheblich, ob jemand zur eigenen Berufsausübung angehalten wurde oder nicht.

Für einen auf Unterhalt Angewiesenen kommt es aber noch dicker. Das Gericht kann einen Antrag auf Unterhalt auch dann ablehnen, wenn der Antragsteller nicht über ausreichende eigene Mittel verfügt, um seinen Lebensstandard zu sichern und dadurch zum Sozialfall wird. Gerichte sind in ihrer Entscheidung unabhängig und prüfen, ob die Bedingungen für die Gewährung von Unterhalt vorliegen oder nicht.

Durch das neue Unterhaltsrecht fallen auch einige Gründe weg, die bislang zur Unterhaltsgewährung geführt haben. Auch beim Aufstockungsunterhalt gibt es Einschnitte. Ein höherer Lebensstandard während der Ehezeit führt heute nicht mehr zwangläufig dazu, dass Aufstockungsunterhalt gewährt wird.

Wer während einer Ehekrise psychisch erkrankt, hat es nach neuer Rechtsprechung ebenfalls schwer, seinen Anspruch auf Unterhalt durchzusetzen, da die Erkrankung i.d.R. nicht mehr als ehebedingter Nachteil gewertet wird, der zu einem Unterhaltsanspruch führt.

Betroffen können auch alle Scheidungsfolgenvereinbarungen sein, die vor Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts im Jahre 2008 geschlossen wurden und in denen vereinbart werden sollte, dass Unterhalt zeitlich unbefristet gezahlt werden soll. Die gerichtliche Überprüfung dieser Vereinbarungen lohnt sich in der Regel für den Unterhaltszahler.

Trennungs- und Ehezeit

Es ist ein wesentlicher Unterschied bei der Bemessung von Aufstockungsunterhalt, ob eine Ehe 5 oder 30 Jahre bestand. Als Faustregel gilt: Je länger eine Ehe besteht, desto wahrscheinlicher wird ein nachehelicher Unterhalt, da der Aufstockungsunterhalt zum Ziel hat, ehebedingte Nachteile auszugleichen. Je länger diese Nachteile greifen, desto größer wird die Wahrscheinlichkeit, Unterhalt zugesprochen zu bekommen.

Vertrauen auf die Fortdauer einer Ehe


Für viele kommt eine Scheidung überraschend. Oftmals wurde keinerlei Vorsorge für den Fall einer Trennung getroffen, da alle glaubten, die Ehe hält und hält und hält. Jährlich 200.000 Scheidungsverfahren sprechen leider eine andere Sprache.

Ganz gleich, ob die Trennung absehbar war oder nicht, wer auf Unterhalt angewiesen ist, ist gezwungen, alles zu tun, um seinen Anspruch durchzusetzen. Uns sind Fälle bekannt, in denen ein Ehepartner im Vertrauen auf die Ehe Verpflichtungen eingegangen ist, die nur schwer oder überhaupt nicht mehr rückgängig zu machen sind. In der Praxis könnten Rechtsgeschäfte (z.B. Kauf über einen großen Ratenkredit) gemeint sein, die gemeinsam besprochen, jedoch nur von einem Ehepartner abgeschlossen wurden. Das Familiengericht wird sich bei der Gewährung von nachehelichen Unterhalt eingehend mit dieser Frage beschäftigen und sein Urteil im Sinne des Antragstellers fällen, wenn der entsprechende Nachweis gelingt.

Wirtschaftliche Verflechtung der Eheleute

Nicht selten gibt es gemeinsame wirtschaftliche Verflechtung der Eheleute, die ein Auseinanderdividieren stark erschweren. Hier muss geschaut werden, ob sich hieraus ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt ableiten lässt und wie lange und in welcher Höhe dieser dann zu gewähren ist.

Höhe und Dauer der Unterhaltsleistungen


Die Höhe der Unterhaltsleistungen hängt vor allem von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltszahlers sowie dem Grad der Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers ab. Sind beide gut abgesichert, kann ein Unterhaltsanspruch von erheblichem Ausmaß oder langer Dauer daran scheitern, dass eine wirtschaftliche Bedürftigkeit nicht nachweisbar ist. Aber das kommt nicht sehr oft vor, meist kann ein guter Anwalt auch in diesen Fällen einen Unterhaltsanspruch durchsetzen, wenn auch nicht über einen langen Zeitraum oder in der gewünschten Höhe.

Wirtschaftlicher Standard während der Ehezeit

Setzt man den wirtschaftlichen Standard an, der die Ehe prägte, so kann man die Zeit nach der Scheidung so beurteilen, dass beide Eheleute zunächst den gleichen oder einen ähnlichen Standard fortsetzen können, nur eben in zwei Wohnungen mit getrennten Kassen. Aber nach dieser Zeit werden sich die ersten Änderungen einstellen. Spätestens, wenn die Unterhaltsverpflichtungen gänzlich wegfallen, sind die Folgen der Scheidung bei beiden Eheleuten vollständig angekommen.

Verteilung der wirtschaftlichen Verantwortung während der Ehezeit

Besonders unterschiedlich bewerten Gerichte die Verteilung der wirtschaftlichen Verantwortung der Eheleute während der Ehezeit. Grundsätzlich stimmen die Gerichte darin überein, dass es demjenigen, der während der Ehezeit überwiegend die wirtschaftliche Last getragen hat, nach einer Scheidung nicht zuzumuten ist, dass dieser jetzt ebenso viel zum Leben hat wie der andere Ehepartner. Aber aus dieser gemeinsamen Grundeinstellung heraus fällen die Gerichte trotzdem höchst unterschiedliche Urteile. Zum einen kann man damit rechnen, dass ehebedingte Nachteile von Gericht zu Gericht unterschiedlich bewertet werden, ein Umstand, der zu einer unterschiedlich hohen Zuerkennung des Aufstockungsunterhaltes führen kann. Es gibt hier jedoch weder ein Nord-Süd-Gefälle oder ein anderes erkennbares System, sondern es kann innerhalb eines einzelnen Familiengerichts unterschiedliche Urteile geben, je nachdem, welcher Richter oder welche Richterin das Verfahren führt.

Befristung bei sozialer Bedürftigkeit zulässig

Der Aufstockungsunterhalt kann auch in den Fällen zeitlich befristet werden, wenn nach Ablauf der Unterhaltszahlung ein Unterhaltsempfänger auf staatliche Transferleistungen angewiesen ist. Entscheidend ist einzig und allein der Umstand, ob die formaljuristischen Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltszahler vorliegen. Enden diese Voraussetzungen, enden auch die Unterhaltsverpflichtungen.

Stärkung der Eigenverantwortung

Die jüngsten Reformen des Unterhaltsrechts stärken die nacheheliche Eigenverantwortung. Der Ausspruch "Einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin" stimmt heute unterhaltsrechtlich nicht mehr. Gerichte gehen immer stärker dazu über, den nachehelichen Unterhalt zu begrenzen und dem Unterhaltsempfänger aufzuerlegen, sich (nach Ablauf einer Frist) um seinen Lebensunterhalt selbst zu kümmern. Aber auch hier ist die Rechtsprechung nicht eindeutig. Ein Gericht in Nordrhein-Westfalen fand es normal, einer Ehefrau mit knapp über 50 Jahren nach einer kurzen Übergangszeit mit nachehelichem Unterhalt den beruflichen Wiedereinstieg zuzumuten. Andere Gerichte wiederum sprechen sich für eine deutlich längere Übergangszeit aus und geben damit den Betroffenen eine größere Chance, sich auf den beruflichen Wiedereinstieg vorzubereiten.


Verwirkungstatbestände

Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit gem. § 1578b BGB

Überforderung des Unterhaltszahlers unbillig

Sowohl der Unterhaltszahler als auch der Unterhaltsempfänger müssen sich einen angemessenen Lebensstil zurechnen lassen. Das bedeutet, dass niemand zu Unterhaltszahlungen, die ihn wirtschaftlich überfordern würden, gezwungen werden kann. Der Grundsatz der Angemessenheit gilt auch bei der nachehelichen Solidarität. Ein Unterhaltsberechtigter so zu stellen, dass Unterhaltsleistungen den Beitrag für die Ehe widerspiegeln. In diesem Bereich liegt häufig die Beweislast des Unterhaltsbegehrenden. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass ein Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf anzupassen und ggfls. herabzusetzen ist, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Der juristische Begriff der Billigkeit bedeutet in Bezug auf die Dauer oder Höhe der Unterhaltszahlung zu allererst die angemessene oder zumutbare Unterhaltszahlung der geschiedenen Eheleute.

Zu geringes Engagement während der Ehezeit kann zur Kürzung oder zum Wegfall des Unterhaltsanspruches führen


Nicht selten bezieht das Familiengericht auch die Art und Weise der gemeinsamen Haushaltsführung in die Entscheidungsfindung mit ein. Wer den Haushalt besorgt hat, im wesentlichen aber seinen eigenen Belangen nachging, wird es bei der Beantragung von Unterhalt schwerer haben als ein Ehepartner, der alles getan hat, damit der andere Ehepartner auf der Karriereleiter nach oben klettert und dabei auf die eigene Karriere verzichtet hat. Für die Beurteilung des Unterhaltsanspruches durch das Gericht ist es unerheblich, ob jemand zur eigenen Berufsausübung angehalten wurde oder nicht.

Anrechnung der Kindererziehung, jedoch kein weiterer Anspruch


Wer glaubt, dass die Erziehung eines gemeinsamen Kindes ausreicht, um unbegrenzten Unterhalt zu bekommen, liegt falsch. Der § 1578b Abs. II BGB schreibt vor, dass ein dauerhafter Anspruch aufgrund der Erziehung eines Kindes unbillig, also unzumutbar für den Unterhaltszahler wäre. Denkbar, jedoch kein generelles Anrecht wäre eine stufenweise Herabsetzung des Unterhaltsanspruches. In diesem Fall spricht man von einem dynamisierten Unterhaltsanspruch. Wie lange und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch gewährt wird, hängt von den jeweiligen Gerichten ab.

Kein pauschaler Zuspruch von Unterhalt


Für einen auf Unterhalt Angewiesenen kommt es aber noch dicker. Das Gericht kann einen Antrag auf Unterhalt auch dann ablehnen, wenn der Antragsteller nicht über ausreichende eigene Mittel verfügt, um seinen Lebensstandard zu sichern und dadurch zum Sozialfall wird. Gerichte sind in ihrer Entscheidung unabhängig und prüfen, ob die Bedingungen für die Gewährung von Unterhalt vorliegen oder nicht.

Neubewertung des Lebensstandards während der Ehezeit möglich

Durch das neue Unterhaltsrecht fallen auch einige Gründe weg, die bislang zur Unterhaltsgewährung geführt haben. Auch beim Aufstockungsunterhalt gibt es Einschnitte. Ein höherer Lebensstandard während der Ehezeit führt heute nicht mehr zwangläufig dazu, dass Aufstockungsunterhalt gewährt wird.

Zeitpunkt einer psychischen Erkrankung maßgebend

Obgleich eine psychische Erkrankung während einer Ehezeit, die z.B. durch häufiges Streiten oder längere Phasen mit Angstzuständen häufig als ehebedingt angesehen werden, werden psychische Erkrankungen zu einem Zeitpunkt, an dem ein Ende einer Ehe absehbar ist, unterhaltsrechtlich meist anders bewertet. Wer während einer Ehekrise psychisch erkrankt, hat es nach neuer Rechtsprechung ebenfalls schwer, seinen Anspruch auf Unterhalt durchzusetzen, da die Erkrankung i.d.R. nicht mehr als ehebedingter Nachteil gewertet wird, der zu einem Unterhaltsanspruch führt.

Neues Recht betrifft auch viele ältere Scheidungsfolgenvereinbarungen

Betroffen können auch alle Scheidungsfolgenvereinbarungen sein, die vor Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts im Jahre 2008 geschlossen wurden und in denen vereinbart werden sollte, dass Unterhalt zeitlich unbefristet gezahlt werden soll. Die gerichtliche Überprüfung dieser Vereinbarungen lohnt sich in der Regel für den Unterhaltszahler.

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Vortrag zum aktuellen Scheidungs- und Unterhaltsrecht

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Schwerpunkte des Vortrags:

  • Was tun bei Trennung und Scheidung?
  • Wie und wann wird ein Scheidungsantrag gestellt?
  • Unterhalt für Kinder und Ehegatten ( aktuelles Unterhaltsrecht)
  • Nachträgliche Änderungen, auch Wegfall von Unterhalt
  • Umgangs- und Sorgerecht
  • Zugewinnausgleich
  • Versorgungsausgleich
  • Die Kosten des Scheidungsverfahrens
  • Was passiert mit gemeinsamenn Immobilien im Scheidungsfall?

Darüber hinaus stellen unsere Anwälte den Ablauf einer Scheidung vor.

Der Eintritt ist frei.

Wichtig: Die Anzahl der Plätze ist begrenzt. Wir bitten um vorherige telefonische Anmeldungen.