Stephan Sieh Familienrecht


Scheidungsfolgenvereinbarung als Instrument zur Regelung des Zugewinns

Hintergrund

Einigen Ehepaaren ist es wichtig, gerichtliche Auseinandersetzungen um den Zugewinn zu vermeiden und statt dessen den außergerichtlichen Weg für die Regelung zu nutzen. Hierfür bietet das Instrument der Scheidungsfolgenvereinbarung ein umfangreiches Spektrum an Möglichkeiten.

Regelungsmöglichkeiten und Regelungsumfang

Scheidungsfolgenvereinbarungen sind nicht nur auf die Regelung des Zugewinns beschränkt, sondern können auch andere relevante Themenbereiche des Familienrechts umfassen, so z.B. die Regelung des Unterhalts oder Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich, um nur einige zu nennen. Schwerpunkt außergerichtlicher Regelungen im Zugewinn ist oftmals die Aufteilung sowie die weitere Verwendung gemeinsamer Immobilien. Gegenstand gemeinsamer Vereinbarungen ist immer wieder auch die Einräumung des Wohn- oder Nutzungsrechts sowie die Verteilung gemeinsamer Schulden. Darüber hinaus können Regelungen getroffen werden, die den Tausch von Vermögenswerten zum Inhalt haben. Nicht selten wird in einer Scheidungsfolgenvereinbarung der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt oder der Verzicht auf den Versorgungsausgleich im Tausch gegen Vermögenswerte festgeschrieben.

Vorgehensweise

Da es sich um eine einvernehmliche Regelung handelt, sollten beide Seiten ihre Vorstellungen besprechen und sich dann an einen Anwalt wenden, der hieraus den Entwurf erarbeitet. Grundsätzlich sollten beide Seiten während der Entwurfsphase mit einem Anwalt in Verbindung setzen. Um mögliche Nachteile zu vermeiden, sollte jede Seite den Entwurf VOR DER UNTERSCHRIFTSLEISTUNG durch einen Anwalt prüfen lassen. Erst, wenn der Entwurf die Zustimmung beider Seiten findet, sollte die Unterzeichnung erfolgen. Wichtig: Ein Notar darf die Scheidungsfolgenvereinbarung ausfertigen und beurkunden lassen, jedoch darf der Notar keine Seite beraten. Die Parteien verzichten hier auf die Beratung. Das kann bewusst ausgenutzt werden, um das Ergebnis stärker zu Gunsten einer Seite zu verändern. Ganz gleich, wer mit der Ausfertigung der Scheidungsfolgenvereinbarung beauftragt wird, ein prüfender Blick eines kompetenten Fachmannes, der ausschließlich seinem Mandanten verpflichtet ist, kann Rechtsnachteile verhindern.

Vorteile

Sobald beide Seiten wissen, was sie wollen, kann die Vereinbarung geschlossen werden. Meist ist es mit wenig Aufwand verbunden. Zudem liegt das Ergebnis nicht erst am Ende eines umfangreichen Scheidungsverfahrens vor, sondern beide Seiten können bereits während der Trennungsphase von der Vereinbarung profitieren. Ein weiterer Vorteil kann sich ergeben, wenn der Zugewinn bereits geregelt wurde und somit gerichtliche Anträge über diesen Punkt entfallen: Das Scheidungsverfahren reduziert sich auf das Minimum, so dass die Notwendigkeit entfällt, dass beide Seiten zwingend anwaltlich vertreten sein müssen. Nur noch der Antragsteller benötigt für seine Vertretung einen eigenen Anwalt, der Antragsgegner kann, so zeigt die Wirklichkeit, u.U. hierauf verzichten. Grundsätzlich hat der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung rechtsverbindlichen Charakter, das bedeutet, dass beide Seiten hierdurch dauerhafte Rechtssicherheit erlangen.

Nachteile

Bei der außergerichtlichen Regelung überwiegen die Vorteile, jedoch können die Nachteile, die dieses Verfahren mit sich bringen kann, nicht außeracht gelassen werden. Es handelt sich um eine einvernehmliche Lösung. Kein Gericht hat abgewogen, ob die Eheleute zu gleichen Teilen am Zugewinn teilhaben. In einem gerichtlichen Verfahren tragen beide Seiten ihre Positionen vor und sind jeweils durch Anwälte vertreten, die ausschließlich dazu da sind, die Interessen ihrer Mandanten zu vertreten und auf eine Schlechterstellung Ihrer Mandanten nicht nur aufmerksam machen müssen, sondern einbezogen werden, um diese zu verhindern. Wenn die Ergebnisse der außergerichtlichen Vereinbarung für beide Seiten ausgewogen sind, ist die Scheidungsfolgenvereinbarung der richtige Weg. Wem es jedoch schwerfällt, die eigenen Interessen durchzusetzen, sollte der Scheidungsfolgenvereinbarung kritisch gegenüberstehen oder die Scheidungsfolgenvereinbarung vor Unterzeichnung noch einmal durch einen eigenen Anwalt prüfen lassen, um dauerhafte Nachteile zu vermeiden.

Ein möglicher, wenn auch nicht sehr wahrscheinlicher Nachteil kann eintreten, wenn sich die Rechtssituation ändert. Durch die Reformen der vergangenen Jahre war z.B. ein gewisser Prozentsatz älterer Scheidungsfolgenvereinbarungen betroffen. Demgegenüber steht, dass auch Urteile oder Beschlüsse überprüft und ggfls. geändert werden können, wenn sich geltenden Recht ändert, also nicht nur außergerichtlich geschlossene Vereinbarungen.

Kosten

Die Regelung großer Vermögensgegenstände ist in jedem Fall mit Kosten verbunden. Gegenüber einer gerichtlichen Auseinandersetzung sind die Kosten allerdings als gering anzusetzen, auch wenn beide Seiten sich im außergerichtlichen Verfahren durch einen Anwalt beraten oder vertreten lassen. Die Kosten staffeln sich hier je nach Art und Umfang des Leistungen; eine anwaltliche Beratung ist mit Kosten zwischen 100 und 250 Euro verbunden, bei der Prüfung eines Entwurfs der Gegenseite fallen lediglich Prüfungsgebühren an. Mit umfangreicheren Kosten ist die Erstellung eines individuellen Entwurfs verbunden. Doch auch dort liegen die Kosten meist erheblich unter den Gebührensätzen für gerichtliche Verfahren zum Zugewinnausgleich.

Fazit

Die außergerichtliche Regelung des Zugewinns über eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann eine sinnvolle Alternative sein. Rechtssicherheit lässt sich auf diese Weise in deutlich kürzerer Zeit herstellen, da das Tempo vom Einigungswillen der Beteiligten abhängt und nicht von der Bearbeitungsgeschwindigkeit der Familiengerichte. Auch aus Kostengründen kann diese Regelungsvariante für die Betroffenen sinnvoll sein.

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