Enterben – aber richtig
Genau wie man das Erbe zielgerichtet an Angehörige richten kann, so kann der Erbe bestimmen, wer vom Erbe ausgeschlossen werden soll. Wer Angehörige vom Erbe ausschließen will, hat meist schwerwiegende Gründe. Nicht selten liegen Jahre des Streits hinter den Beteiligten oder der Kontakt ist gar gänzlich zum Erliegen gekommen, sodass es für den Erblasser nicht einsehbar ist, warum sein Erbe ausgerechnet an diese Person gehen soll. Ein vollständiger Ausschluss ist an strenge Kriterien gebunden. Liegen diese Gründe vor, erhält der vom Erbe Ausgeschlossene nichts. Meist jedoch kann das Erbe nicht vollständig ausgeschlossen werden, sodass die Reduzierung des Erbanteils auf das absolute Minimum erfolgt. Beim Ausschluss, auch beim teilweisen Ausschluss, sind einige Besonderheiten zu beachten, sodass ein anwaltliche Beratung unumgänglich ist. Ein Anwalt kann nicht pauschal sagen, welche Klauseln wirksam sind, sondern muss ich erst ein Bild verschaffen und kann dann einen individuellen Rat geben. Bei einer rechtzeitigen Regelung des Erbes muss immer bedacht werden, dass Forderungen des Enterbten von vornherein ausgeschlossen werden, da das nicht im Sinne des Erblasser wäre. Gerichtliche Verfahren zur Erbeinsetzung oder zur Ausstockung des Pflichtteils, sog. Pflichtteilsergänzungsanspruchsverfahren gehören zu den häufigsten erbrechtlichen Verfahren in Deutschland und sind häufig die Folge von fehlenden oder fehlerhaften Ausschlüssen, die die Erblasser selbst verfasst haben.
Sicher formulieren – sicher verwahren
Doch es kommt nicht nur auf die richtige Formulierung des Ausschlusses an. Wer einen Erbausschluss plant, sollte die Ausarbeitung des Ausschlusses vom Anwalt vornehmen lassen. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass das Schriftstück über den Ausschluss an einem sicheren Ort verwahrt ist, so dass keine Manipulationen des Willens des Erblasser möglich sind. So mancher Erbstreit ist nur geführt worden, weil Testamente oder andere letztwillige Verfügungen später nicht mehr vorhanden waren. Auf Wunsch verwahren wir Ihre Verfügungen.
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Stephan Sieh | Spezialkanzlei für Scheidungs- und Nachlassrecht
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