Stephan Sieh Familienrecht


Fragen und Antworten rund um Erben und Vererben

Übertragung von Immobilien zu Lebzeiten kann Schenkungs- und Erbschaftssteuer sparen

Steuerliche Vorteile gleich mehrfach nutzen

Viele Menschen haben die zurückliegenden Jahre genutzt und Immobilien als Altersvorsorge oder zur Vermögensbildung erworben. Diese Immobilien bekommen jetzt, da die Wirtschafts- und Finanzkrise weiterhin erhebliche Auswirkungen auf unser aller Handeln hat, eine starken Wertzuwachs und ein Ende ist noch nicht abzusehen. Nicht selten sind Immobilien die mit Abstand größten Vermögenswerte, deren Wert es auf für die Erben zu bewahren gilt. Wer rechtzeitig die Vermögensnachfolge an die nächste Generation plant, kann, je nach Zusammensetzung eines Erbes, bei der Übertragung dieser Immobilien gleich mehrfach Steuern sparen. Zur Erklärung: Jede Übertragung, ganz gleich als Schenkung oder als Erbschaft, ist zu besteuern. Nun haben diese Steuerarten jeweils Freibeträge, die der Empfänger nutzen kann. Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach dem Grad, in dem die Beteiligten miteinander verwandt sind. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis ist, desto größer sind auch die jeweiligen Freibeträge.

Die aktuellen Freibeträge sind derzeit:

Für Ehegatten: 500.000 Euro

Für Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind: 400.000 Euro

Für Enkel, deren Eltern noch leben; Urenkel: 200.000 Euro

Für Eltern und Großeltern (bei Erbschaft): 100.000 Euro

Für Personen der Steuerklasse II (z.B. Geschwister): 20.000 Euro

Für Personen der Steuerklasse III (Nichtverwandte): 20.000 Euro

Übersteigt der Erbanteil diese Beträge, sind Erbschaftssteuern als eine Form der Einkommensteuer fällig. Es lohnt sich also, gemeinsam mit den künftigen Erben die steuerlichen Aspekte noch einmal zu überdenken und eine Lösung im Sinne aller Beteiligte zu suchen. Die Lösung könnte z.B. in einer Übertragung von Immobilien zu Lebzeiten erfolgen. Die Übertragung kann als Schenkung vorgenommen werden, für die es wiederum Freibeträge gibt. Im Rahmen einer strategisch und wirtschaftlichen sinnvollen Vermögensnachfolge kann es sich rechnen, zunächst einen Teil des Vermögens als Schenkung zu übertragen und einen weiteren Teil als Erbschaft an die Erben weiterzugeben. Die Freibeträge, die die Beschenkten geltend machen können, wurden im Jahr 2010 erneut angehoben. Die rechtzeitige Vermögensnachfolge kann dazu führen, dass, besonders bei größeren Vermögensübergängen, erhebliche Steuervorteile genutzt werden können. Doch nicht für jeden ist diese Übertragung geeignet und sinnvoll. Eine Schenkung ist eine sehr persönliche Angelegenheit. Der Schenkende sollte sich sicher sein, dass das Verhältnis zum Beschenkten dauerhaft erhalten bleibt. Wer besonnen und wohlwollend die Erbangelegenheiten plant, kann hierüber auch mit den Erben reden und hierbei selbstverständliche vorgezogene Vermögensübertragungen in welcher Form auch immer zum Gegenstand der Gespräche machen. Im Rahmen einer anwaltlichen Beratung können wir Ihnen die Vor- und Nachteile unterschiedlicher Übertragungswege aufzeigen und Ihnen eine auf Ihre Vermögenssituation zugeschnittene Lösung erarbeiten. Sie werden erstaunt sein, welche Möglichkeiten Sie hierbei in Anspruch nehmen können, wenn Sie Ihr Vermögen an die kommenden Generationen übertragen wollen. Eine umfassende Beratung umfasst nicht nur Chancen, sondern auch Risiken oder Alternativen, sodass Sie sicher sein können, das Richtige zu tun. Wir beraten Sie gern.


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