Leitsatz
Nachlassverfahren: Örtliche Zuständigkeit für die Verwahrung des Originals der Niederschrift über die Erbausschlagungserklärung
Niederschrift im Sinn von § 344 Abs. 7 S. 2 FamFG ist das Original (wie OLG Celle, Rpfleger 2010, 326; OLG Hamburg, Rpfleger 2010, 373; OLG Bremen, FamRZ 2011, 1091; OLG Hamm, ZErb 2011, 109; OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. März 2011 - 5 AR 8/11 - juris).
Tenor
Zuständig für die Verwahrung des Originals der Niederschrift über die Erbausschlagungserklärung der Beteiligten vom 16. Mai 2011 vor dem Amtsgericht Schöneberg ist das Amtsgericht Cham.
Gründe
Das Kammergericht ist gemäß § 5 Abs.1 S.1 Nr.3, Abs.2 FamFG zur Entscheidung des zwischen den Amtsgerichten Schöneberg und Cham bestehenden Streits über die Zuständigkeit berufen, weil das gemeinschaftliche obere Gericht der Bundesgerichtshof ist und das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht zum Bezirk des Kammergerichts gehört.
Zuständig für die Verwahrung des Originals der Niederschrift über die Erbausschlagungserklärung ist das Amtsgericht Cham als gemäß § 343 Abs.1 S.1 Hs.1 FamFG örtlich zuständiges Nachlassgericht. Niederschrift im Sinn von § 344 Abs.7 S.2 FamFG ist das Original der nach § 344 Abs.7 S.1 FamFG, § 1945 Abs.1 und 2 BGB errichteten Niederschrift (OLG Celle, Rpfleger 2010, 326; OLG Hamburg, Rpfleger 2010, 373; OLG Bremen, FamRZ 2011, 1091; OLG Hamm, ZErb 2011, 109; OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. März 2011 - 5 AR 8/11 - juris). Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 344 Abs.7 S.2 FamFG, der nicht zwischen dem Original der Niederschrift und Ausfertigungen differenziert. Zudem gewährleistet erst die Übersendung des Originals, dass das für das weitere Verfahren allein zuständige Nachlassgericht eine vollständige Verfahrensakte führen kann. Aus § 45 Abs.1 und 2 BeurkG ergibt sich nichts Anderes. Zum einen geht die spezielle Regelung des § 344 Abs.7 S.2 FamFG der Verweisung in § 1945 Abs.2 BGB vor. Zum anderen betrifft § 45 Abs.1 und 2 BeurkG das Verhältnis zwischen Urkundsperson und Urkundsbeteiligten, während hier zwei für Beurkundungen zuständige Stellen darüber streiten, wem die Verwahrung der Urschrift obliegt. Der Gefahr, dass die Urschrift auf dem Postweg abhanden kommt, ist dadurch zu begegnen, dass das Gericht am Wohnsitz des Ausschlagenden eine Ausfertigung der Niederschrift zurückbehält.
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